FAQ Ausflüge und Spazieren in Sachsen-Anhalt

Bedingungen nach der Eindämmungsverordnung

Darf ich meine Wohnung noch verlassen?

Bis zum 05. April ist der Aufenthalt imöffentlichen Raum nur noch alleine, mit einer einzigen weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes gestattet. Wege zur Arbeit oder zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Hilfe für andere, Versorgung von Tieren, Arbeiten in Kleingärten und Grabpflege auf Friedhöfen oder individueller Sport und Bewegung ander frischen Luft bleiben aber möglich.

Darf ich noch mit meiner Familie spazieren gehen?

Ja. Achten Sie bitte auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zuanderenSpaziergängerinnenund Spaziergängern.

Welche Regelungen gelten für Hotels, Pension etc.?

Den Betreibern von Beherbergungsstätten, wie z. B. Hotels, Hostels, Jugendherbergen, Pensionen und vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht‐und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienhäusern, Ferienwohnungenetc. ist es untersagt, Personen zutouristi schen Zwecken zu beherbergen.

Darf ich bspw. als Magdeburger noch einen Tagesausflug in den Harz unternehmen?

Reisen aus touristischem Anlass sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, diezu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmender medizinischenVersorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. Untersagt werden ferner Reisebusreisen. Reisen aus familiären, gewerblichen und beruflichen Gründen bleiben aber erlaubt.

Welche Regelungen gelten für Gaststätten?

Gaststätten sind zu schließen. Ausgenommen sind die Belieferung, die Mitnahme und der Außer‐Haus‐ Verkauf. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Abstand vonmindestens 1,5 Metern zuanderen Personen eingehalten wird. Um Gruppenbildungen zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass im Umkreis von 50 Metern um Abgabestellen weder in Einkaufszentren noch auf öffentlichen Straßen und Plätzen ein Verzehr stattfindet. Imbiss‐Wagen und Foodtrucks dürfen geöffnet werden, soweit die vorgenannten Anforderungenerfüllt werden. Hotels müssen für die Bewirtung der Übernachtungsgäste auf Zimmerservice umstellen.

Welche Konsequenzen drohen bei Nicht‐Einhaltung der verfügten Regelungen?

Verstöße können nach Infektionsschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit sowie mit Geld‐und Freiheitsstrafen geahndet werden.

Weitere Hinweise und FAQ zur aktuellen Eindämmungsverordnung finden Sie im folgenden Artikel.