Steuern: pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Hinblick auf die Her-absetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer (inkl. Zuschlag-steuern) - nachfolgend „Vorauszahlungen“ - Folgendes:
Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können in den zeitlichen Grenzen des § 37 Absatz 3 Satz 3 EStG grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste im Ein-zelfall ist gerade in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung vielfach schwierig.
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgebli-chen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden.
Steuerfestsetzung 2020
Ergibt sich im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung für 2020 ein Verlustrücktrag gemäß § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG, entfällt insoweit die bisher festgesetzte und gestundete Nachzahlung für 2019. Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 kein Verlustrücktrag nach 2019, ist die bislang ge-stundete Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Steuerbeschei-des für 2020 zu entrichten. Entsprechendes gilt, wenn auf einen Verlustrücktrag nach 2019 gemäß § 10d Absatz 1 Satz 5 EStG ganz verzichtet wurde.
Ausführlichere Informationen und 2. Fallbeispiele können sie der beigefügten Information des Bundesministeriums der Finanzen entnehmen.