Oberverwaltungsgericht bestätigt Rechtsgutachten: Bundesmeldegesetz ist keine Grundlage für die Erhebung von Gästebeiträgen

Zum 1. Januar 2025 ist die besondere Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige in Beherbergungsstätten entfallen. In einem vom DTV in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten wurde bereits dargelegt, dass diese Änderung des Bundesmeldegesetzes keine Auswirkung darauf hat, ob Gästebeiträge von Kommunen erhoben werden dürfen. Die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung und Abführung von Gästebeiträgen findet sich in den Kommunalabgabengesetzen der Länder und eben nicht im Bundesmeldegesetz.

Ein aktuelles Urteil zur Wirksamkeit der Kurabgabensatzung der Gemeinde Fuhlendorf bestätigt diese Auffassung: Das Oberverwaltungsgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern führt aus (4 K 273/22 OVG): „Die Meldepflichten für Quartiergeber folgen nicht aus dem Melderecht, sondern aus dem Kurabgabenrecht und werden durch den Wegfall der Hotelmeldepflicht für inländische Staatsangehörige nicht berührt“. Auch im Hinblick auf die Erhebung von Gästedaten vertritt das Gericht die Auffassung des Rechtsgutachtens: „Der Umfang der abgabenrechtlichen Meldepflichten, die durch Abgabensatzung begründet werden können, wird durch die Erforderlichkeit der Datenerhebung begrenzt“. 

Generell gilt: Maßgeblich für die Zulässigkeit von Gästebeiträgen sind die Kommunalabgabengesetze der Länder und die jeweiligen kommunalen Satzungen. Der DTV weist daher die Kommunen, die Gästebeiträge erheben, weiter darauf hin, ihre Satzungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dies betrifft sowohl den Umfang der Datenerhebung als auch mögliche Verweise auf das alte Bundesmeldegesetz.

Um Fragen aus der Praxis zu klären, wird der DTV im ersten Halbjahr ein weiteres Webinar mit Rechtsanwalt Florian Riechey für Tourismusorganisationen und Kommunen anbieten. Über den Termin werden wir rechtzeitig informieren.

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