Werbung mit Fotos von Personen - was ist erlaubt?

Fotos von Mitarbeitern und Gästen als Testimonials sind im Marketingkonzept vieler Hoteliers ein wichtiger Bestandteil. Doch was ist erlaubt im Umgang mit solchen Bildern – und was nicht?

Auf Basis des sogenannten Kunsturhebergesetzes (KUG) aus dem Jahr 1907 entwickelte die Rechtsprechung im Bildrecht schon während des Deutschen Kaiserreichs Grundsätze, welche die allermeisten Rechtsfragen im Umgang mit Personenaufnahmen höchstrichterlich klärten. Die seit dem vergangenen Jahr geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat dieses Regelungsgefüge allerdings durcheinandergebracht.

Denn spätestens seit die Digitaltechnik weit verbreitet ist, ist mit jedem aufgenommenen Foto auch ein Datenverarbeitungsvorgang verbunden. Und auf diesen finden die Regelungen des Datenschutzrechts Anwendung. Werden Mitarbeiter fotografiert, muss zudem die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beachtet werden, die für das Ablichten von Personal nochmals gesonderte Maßstäbe anlegt. Um in diesem Regelungskonstrukt rechtskonform zu agieren, sollten Hoteliers die wesentlichen juristischen Grundsätze kennen.

Änderungen durch die DSGVO
Das neue Datenschutzrecht sieht vor, dass es für jeden Datenverarbeitungsvorgang einer gesetzlichen Rechtfertigung bedarf. Eine solche kann beispielsweise in einer Einwilligung des Betroffenen liegen. Ebenso ist aber auch vorstellbar, dass ein Vertrag oder ein sonstiges “berechtigtes Interesse” die Datenverarbeitung legitimiert. Die im sogenannten Kunsturhebergesetz festgehaltenen Ausnahmen für die Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung des Abgebildeten (zum Beispiel Fotos von Versammlungen, Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk) kennt das Datenschutzrecht in dieser Form zwar nicht ausdrücklich.

Allerdings spricht vieles dafür, dass diese Erwägungen auch im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bewertung eine Rolle spielen. Daher ist es zumindest in manchen Bereichen nicht ausgeschlossen, dass Fotos auch ohne die Einwilligung der Betroffenen verwendet werden dürfen. Im Hinblick auf Mitarbeiter des Unternehmens ist dies aufgrund früherer Urteile des Bundesarbeitsgerichts allerdings mit erheblichen Risiken behaftet.

Generell sollten Hoteliers bei der Nutzung von Werbefotos immer auf Nummer sicher gehen und die abgebildeten Personen um Einwilligung bitten. Geregelt werden kann dies mit Hilfe einer sogenannten „Model-Release-Vereinbarung“, welche die Betroffenen unterschreiben. Diese sollte, anders als früher, nicht nur die persönlichkeitsrechtlichen Aspekte, sondern auch die datenschutzrechtliche Einwilligung abdecken.

Betroffene müssen aufgeklärt werden
Doch das neue Datenschutzrecht birgt für Unternehmen noch einige weitere Herausforderungen. Es kann sein, dass diese auch weitergehende datenschutzrechtliche Pflichten erfüllen müssen. Dazu gehört unter anderem ein Auskunftsanspruch, eine Dokumentationspflicht, eine Löschpflicht und ein Schadensersatzanspruch. Über diese sogenannten Betroffenenrechte müssen Hoteliers die aufgenommenen Personen künftig vorab aufklären. Zudem müssen den Abgebildeten die entsprechenden Datenschutzhinweise zugänglich gemacht werden. Dies kann als Bestandteil der Model-Release-Vereinbarung erfolgen, aber auch durch einen entsprechenden Aushang geschehen.

Zum Autor: Jonas Kahl ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei Spirit Legal LLP in Leipzig. Er berät Hotels und Restaurants zum Schutz ihrer Geschäftsmodelle und im Marketing-Recht.