Sachsen-Anhalt verlängert 18. Eindämmungsverordnung bis zum 26. November 2022
Sachsen-Anhalt verlängert die Regelungen der 18. Eindämmungsverordnung bis zum 26. November 2022. Das hat das Kabinett am Dienstag in Magdeburg beschlossen. Damit bleibt es in Sachsen-Anhalt bei den bekannten Regelungen. Eine Maskenpflicht für Innenräume besteht daher nicht.
Auf Grundlage der sachsen-anhaltischen Eindämmungsverordnung muss im ÖPNV weiterhin ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Die Verkehrsministerkonferenz, wie auch die Konferenz der Ministerpräsidenten, hatte ein einheitliches Verfahren für die gesamte Bundesrepublik empfohlen. Sachsen-Anhalt bleibt damit im Geleitzug aller Bundesländer. Angesichts des Infektionsgeschehens appelliert Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne an das Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger: „Zum Schutz von Menschen im hohen Alter oder mit Vorerkrankungen sollten wir alle weiterhin Vorsicht walten lassen. Gerade in Innenräumen und an Orten, an denen viele Menschen auf engem Raum zusammentreffen, ist aktuell dringend anzuraten, eine Maske zu tragen.“
Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) besteht zudem weiterhin eine bundesweit geltende Verpflichtung zur Testung in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Zudem besteht in diesen Einrichtungen sowie im Personenfernverkehr und beispielsweise in Arztpraxen eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Im Personenfernverkehr können Kinder zwischen 6 und 14 Jahren auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Gleiches gilt für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.
In der Begründung zur 18. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist mit Blick auf Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser zudem klargestellt worden, dass eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske nur dort zu tragen ist, wo es zu vielen Kontakten mit externen Personen kommt, beispielsweise in einem Bistro in einem Krankenhaus, Wartezonen oder Aufzügen. In Räumlichkeiten, die nicht für jedermann zugänglich sind und grundsätzlich nur von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden wie Patienten- bzw. Bewohnerzimmern, Therapiezimmern, Gemeinschafts- und Aufenthaltsräumen besteht keine Pflicht zum Maskentragen.