Facebook-Like künftig nur mit Einwilligung

Liken und Teilen – viele Unternehmen binden auf ihrer Homepage Elemente aus sozialen Medien ein, um ihre Reichweite zu erhöhen. Jedoch überträgt der harmlos wirkende “Gefällt-mir”-Daumen unbemerkt Daten der Seitenbesucher an Facebook. Dazu zählen unter anderem die IP-Adresse, das Datum und die Zeit des Aufrufs. Ob der Websitebesucher den Button anklickt oder ein Facebook-Konto besitzt, spielt dabei keine Rolle.

Facebook-Like künftig nur mit Einwilligung
Der Europäische Gerichtshof entschied heute, dass auch die Website-Betreiber für den Schutz dieser personenbezogene Daten verantwortlich sind – nicht nur Facebook allein. Wer also künftig das “Daumen hoch”-Symbol auf seiner Internetseite anbietet, muss Besucher über die Erhebung und Weitergabe der Daten aufklären und um Einwilligung bitten. Für die Verarbeitung der Daten nach der Übermittlung sei laut Richter jedoch Facebook allein verantwortlich und nicht die Betreiber der Homepage.

Grundsatzurteil für europäischen Datenschutz
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bemerkte den Datenschutz-Fauxpax auf der Website des Online-Shops Fashion ID, den Peek & Cloppenburg 2013 startete. Daraus resultierte ein seit 2015 bestehender Rechtsstreit, den nun die europäischen Richter klärten. Die heutige Entscheidung gilt als Grundsatzurteil und kann zahlreiche weitere Plugins von Drittanbietern auf den Radar von Datenschützern bringen, die ähnlich wie das Facebook-Like funktionieren.