ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit

Das Förderprogramm ermöglicht mittelständischen Unternehmen, Freiberuflern und jungen Unternehmen in Gründung eine zinsgünstige Finanzierung von Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben in Deutschland. 

Seit dem 1. April 2022 sind die ERP-Kredite (ERP: European Recovery Programme) nur noch ohne Haftungsfreistellung möglich . Nachfolgend finden Sie einen Überblick zum ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit:

Förderart
  • Kreditförderung
Fördergegenstand
  • Finanzierung im Zusammenhang mit einem Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben von Investitionen, Betriebsmitteln bzw. den gesamten Finanzierungsbedarf eines innovativen Unternehmens
  • Entwicklung neuer oder verbesserter Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen (siehe Merkblatt)
Antragsberechtigte
  • Unternehmen und junge Unternehmen in Gründung der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland:
    - kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
    - Einzelunternehmer oder Freiberufler
    - größere mittelständische Unternehmen (mehrheitlich in Privatbesitz, Gruppenumsatz ≤ 500 Mio. Euro)
Förderhöhe
  • zinsgünstiges Darlehen bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten und Betriebsmittel, mindestens jedoch 25.000 EUR und maximal 25 Mio. EUR pro Innovations- und Digitalisierungsvorhaben
  • maximal 7,5 Mio. EUR pro Finanzierungsbedarf innovativer Unternehmen
  • Mindestlaufzeit: 2 Jahre
  • Zinssatz nach aktuellen Konditionen
  • besonders günstiger Zinssatz für Unternehmen und Vorhaben in Regionalfördergebieten
Antragstellung
  • Antragstellung erfolgt vor Beginn des Vorhabens auf den vorgeschriebenen Formularen über die Hausbank bzw. Finanzierungspartner ihrer Wahl an die KfW-Bankengruppe
Sonstiges
  • als innovativ gelten z. B. Unternehmen mit überdurchschnittlichem Unternehmenswachstum, hohen Investitionen in Forschung und Entwicklung oder auch Unternehmen, die bereits eine Innovationsförderung erhalten haben (siehe Merkblatt)
  • Förderung von Investitionen und Betriebsmittel beihilfefrei sowie mit Beihilfen unter der De-minimis-Verordnung der Europäischen Union
  • Investitionen auch nach den „Investitionsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen” der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 2 siehe Hinweise zu beihilferechtlichen Regelungen) förderbar